Ohne Einwilligung keine Kekse – der BGH und die Speicherung von Cookies

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Das Urteil mit dem eher wenig sprechenden Titel „I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II“, das der Bundesgerichtshof Ende Mai 2020 verkündete, hat massive Konsequenzen für jeden Websitebetreiber. Denn der BGH hat in diesem wegweisenden Urteil höchstrichterlich festgestellt, dass in Zukunft die meisten Cookies nur noch mit der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers – also des Besuchers – eingesetzt werden dürfen. Damit setzt der BGH auch die DSGVO, die seit über zwei Jahren in der EU gilt, in deutsches Recht um, denn auch und gerade Cookies können viel über uns verraten – und damit dem Recht auf Schutz der persönlichen Daten zuwiderlaufen.

Was sind Cookies und wofür werden sie genutzt?

Ein Cookie ist eine vergleichsweise winzige Textdatei, die auf dem Rechner gespeichert werden und Informationen speichern, etwa über das Surfverhalten des Nutzers. Ursprünglich dienten sie ausschließlich dazu, Informationen zur Website lokal zu speichern, heute werden Cookies immer häufiger zum gezielten Marketing genutzt, etwa, damit du im Onlineshop die letzten angesehenen Produkte im Blick hast. Oder um euch individuelle Werbung im Browser zu zeigen, basierend auf den Suchergebnissen.

Das neue Urteil stärkt daher die Rechte von uns allen als Verbraucher und Netznutzer, denn ab sofort gilt für Cookies nicht mehr Opt-out, sondern Opt-in. Opt-in bedeutet, dass der Nutzer zunächst aktiv zustimmen muss, bevor er die Konsequenzen tragen muss. Opt-in ist damit eigentlich das geltende Rechtsprinzip bei nahezu allen Verträgen, denn immer muss zunächst ein Vertrag geschlossen (also die Zustimmung erteilt werden), bevor sich weitere Konsequenzen (wie etwa den Erwerb und Besitz eines Autos, verbunden mit der Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen) für mich ergeben.

Opt-out ist aus, aus, aus …!

Im Onlinemarketing galt lange Zeit – also bis zur Einführung der DSGVO – das umgekehrte Prinzip: Jede Website hat zunächst vorausgesetzt, dass ich als Nutzer zustimme, dass auf meinem Rechner ein Cookie gespeichert und bei jedem erneuten Besuch der Site ausgelesen und aktualisiert wird. Nutzer konnten bei einigen größeren Websites der Speicherung von Cookies widersprechen, oder alternativ einfach die vorhandenen Cookies im Browser löschen – etwa beim Schließen des Browsers.

Mit dem neuen Urteil dürfen sogenannte „Third-Party-Cookies“, das sind Textdateien, die eben nicht vom Websitebetreiber selber gesetzt werden, sondern von Dritten (in der Regel sind das meist externe Dienstleister oder Werbekunden), ab sofort nur noch dann genutzt werden, wenn der Websitebesucher dem aktiv zustimmt.

Bestimmt hast du auch schon diese Popups oder Banner gesehen, die beim ersten Besuch einer Website aufploppen und dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren. Genaugenommen fordert das BGH-Urteil und auch die DSGVO jedoch nur, dass externen Cookies per Opt-in zugestimmt werden muss, während Cookies, die für die einwandfreie Funktion eurer Website oder eures Webshops erforderlich sind, keine zusätzliche Zustimmung brauchen. Denn die enthalten nur Informationen, die notwendig sind, um die Site korrekt anzuzeigen, also etwa zur Größe des Displays oder die Schriftgröße.

Wenn du für deine Website Hilfe und Unterstützung brauchst, kannst du dich gerne an uns wenden. Und natürlich erfüllen alle von uns erstellten Websites und Shops die strengeren Anforderungen der DSGVO und des BGH-Urteils.

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